
Unter den Voraussetzungen des § 247 StPO kann das Gericht anordnen, dass der Angeklagte vorrübergehend aus der Verhandlung entfernt wird, z.B. um einen Zeugen zu vernehmen, von dem zu Fürchten ist, dass er in Anwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagt. Nach Rückkehr des Angeklagten muss der Vorsitzenden den Angeklagten darüber informi...
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